GM-AKTUELL – AUSGABE VOM 01.10.2019 – Novellierung der DIN 18008

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Novellierung der DIN 18008

Der zuständige Normenausschuss hat die Überarbeitung der DIN 18008 in den Teilen 1 sowie 2 abgeschlossen. Die jetzt gefundene Regelung zu Teil 1, Abschnitt 5.1.4 (Sicherheitsglas unter Brüstungshöhe), hat alle überrascht: Es gilt, was bisher auch schon galt.


Nach der Einspruchssitzung Juli 2019 lautet die nunmehr verabschiedete Formulierung wie folgt:


„Werden aufgrund gesetzlicher Forderungen zur Verkehrssicherheit Schutzmaßnahmen für Verglasungen erforderlich, kann dies beispielsweise zur Beschränkung der Zugänglichkeit in (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfüllt werden. Anmerkung: Es wird auf § 37, Abs. (2) Musterbauordnung (MBO), bzw. die jeweiligen Formulierungen in der geltenden LBO hingewiesen.

Die Ergänzung zu § 37, Abs. (2) der MBO lautet:

1 Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen heranreichen, sind so zu kennzeichnen, dass diese leicht erkannt werden können. 2 Weitere Schutzmaßnahmen sind für große Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.“

Anmerkung: Wir hätten natürlich den ursprünglichen Entwurf vorgezogen. Hierbei wäre es eine klare Regel gewesen. Da hätte jeder gewusst, wie mit diesem Thema umzugehen ist. Sie hätte Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen. Nun kann oder sogar muss jeder entscheiden, wie er seine Schutzmaßnahmen für die betreffenden Situationen regelt. Dass hier Gläser mit sicherem Bruchverhalten einer vielleicht unmöglich aussehender Abschrankung oder Absperrung vorzuziehen ist, ist für uns Glasfachleute ja sicherlich keine Frage.

Fazit: In öffentlichen Bereichen, sowie in Fluchtwegen ist VSG unumstößliche Pflicht. Im privaten Bereich liegt es im Ermessungsspielraum des Verarbeiters (so lange nichts passiert).

Quelle: GFF und BF