GM-AKTUELL – AUSGABE VOM 01.02.2020 – Drahtglas als Überkopfverglasung

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Drahtglas als Überkopfverglasung

Ist Drahtglas als Überkopfverglasung zulässig? Diese spannende Frage haben wir den Flachglas-MarkenKreis gestellt.

Lt. den Abschnitten 5.1, 5.6 und 7.1 bis 7.4 der DIN 18008 – 2: 2010 – 2012 ist die Verwendung von Drahtglas als Horizontal – bzw. Überkopfverglasung zulässig, sofern:

  • die Stützweite in Haupttragrichtung 700 mm nicht überschreitet 
  • der Glaseinstand mindestens 15 mm beträgt
  • die Kanten nicht ständig der Feuchtigkeit ausgesetzt sind, bzw. diese abtrocknen kann 
  • der Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchtauglichkeit gelingt.

Mit Stützweite in Hauptrichtung ist gemeint, dass bei einem rechteckigen Format und

  • bei vierseitig linienförmiger Lagerung die kurze Glaskante nicht länger als 700 mm ist, bzw.
  • bei drei – bzw. zweiseitig linienförmiger Lagerung die Länge der umgelagerten Glaskante / n 700 mm nicht überschreitet.

Erfahrungsgemäß gelingen die Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit bei 700 mm Stützweite und zweiseitig linienförmiger Lagerung bereits bei geringer Schneelast (ab ca. O.55 KN / qm), bzw. bei geringer Windlast (ab ca. 1.1 KN / am ) kaum mehr (Tragwerksplaner / Glasstatiker befragen, siehe unverbindliche Liste).

http://www.niedersachsen.de/download/93781/NDS._MBI._Nr.4_a_2015_Anlageband.pdf

Seite 113 bis 209 (= PDF Seite 115 bis 211). Die oben notierten Norm – Abschnitte finden Sie darin auf Seite 131 und 132 (= PDF Seite 133 bis 134).

Hinweis:Das oben gesagte wird auch nach zukünftiger DIN 18008 gelten. D.h. Drahtglas wird unter den o.g. Randbedingungen auch auf absehbare Zeit noch zulässig sein.

Quelle: Flachglas MarkenKreis GmbH